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Sternapotheke Osterholz-Scharmbeck

Liebe Kundinnen und liebe Kunden!

Verstehen Sie die für Sie wichtigen Veränderungen in der Gesundheitspolitik? Nein? Dann sind Sie hier genau richtig!

Wir bemühen uns Ihnen die wichtigsten Veränderungen und Erläuterungen der Gesundheitspolitik leicht verständlich erklärt und aktuell näher zu bringen.

Was ist AMNOG und welche Auswirkungen hat diese neue Regelung für mich als Patient?

AMNOG heißt Arzeneimittel-Neuordnungsgesetz und ist seit Anfang 2011 in Kraft. Für Patienten bringt das Gesetz folgende, sichtbare Veränderungen:

Die alten Packungsgrößen (N1, N2 und N3) werden zukünftig teilweise ungültig und durch neue Packungsgrößen / Packungseinheiten ersetzt. In der Übergangszeit kann es deshalb zu der Situation kommen, dass Ihr Arzt die Packungsgröße N2, für Ihr Medikament gleichbedeutend mit 50 Tabletten pro Packung aufschreibt, Sie aber mehr oder weniger Tabletten in der Apotheke erhalten. Die Krankenkassen haben für jede Wirkstoffgruppe genau aufgelistet, wie viele Tabletten, bzw. welche Packungsgröße an die Patienten zu überreichen sind, wenn ein Arzt die nun veraltete Packungsgröße N2 verschreibt.

Deshalb wundern Sie sich bitte nicht, wenn Sie möglicherweise mehr oder weniger Tabletten bekommen, als noch vor einem Jahr, obwohl der Arzt immer gleich verschreibt!

Seit mehreren Jahren bestimmt nicht mehr der Arzt oder Apotheker, welches Medikament an Sie ausgehändigt wird. Wenn Ihr Arzt heute ein Medikament auf dem Rezept verordnet, schreibt er das Medikament einer Firma oder lediglich den Wirkstoff auf. Wenn Sie das Rezept bei der Apotheke vorlegen, sucht der Apotheker das von Ihrer Krankenkasse vorbestimmte Medikament mit dem passenden Wirkstoff aus. Dieses Medikament kann mal von der einen Firma sein und beim nächsten Mal von einer anderen. Das liegt daran, dass die Krankenkassen Rabattverträge mit unterschiedlichen Firmen abschließen um Geld zu sparen.

Kurz gesagt: Der Apotheker kann Ihnen möglicherweise nicht das Medikament Ihrer Wahl zur Verfügung stellen. Sondern Ihre Krankenkasse schreibt dem Apotheker vor, welches Medikament er an Sie aushändigen darf und wie viel Zuzahlung Sie an die Krankenkasse dafür zu entrichten haben!

Ausnahme: Haben Sie eine anerkannte Unverträglichkeit gegen einen Zusatzstoff eines von der Krankenkasse vorgeschriebenen Medikaments, kann der Arzt einen entsprechenden Vermerk auf dem Rezept hinterlassen (aut idem). Dann kann der Apotheker Ihnen das vom Arzt verschriebene Medikament, so wie es auf dem Rezept steht, aushändigen.

Neu seit Anfang 2011 ist, dass Sie nun immer bestimmen können von welcher Firma Ihr Medikament kommen soll. Haben Sie immer ein Medikament einer bestimmten Firma bekommen, doch Ihre Krankenkasse gesteht Ihnen das nicht mehr zu, haben Sie die Möglichkeit wie folgt vorzugehen:

Bestehen Sie in der Apotheke auf der Firma, von der Ihr Medikament kommen soll. Der Apotheker händigt Ihnen das Medikament entsprechend aus. Nun müssen Sie das Medikament zunächst an den Apotheker bezahlen! Sie bekommen vom Apotheker das mit dem von Ihnen gezahlten Preis bedruckte Rezept ausgehändigt. Damit gehen Sie zu Ihrer Krankenkasse und beantragen eine Kostenerstattung. Die Krankenkasse wird Ihnen – nach neuesten Informationen – den Betrag des Medikaments erstatten, welches die Krankenkasse für Sie vorgesehen hatte (wahrscheinlich weniger, als Sie bezahlt haben!). Zudem haben viele Krankenkassen angekündigt, in solchen Fällen zusätzlich eine Bearbeitungsgebühr zu erheben.

Kurz gesagt: Sie können ab sofort auf die Lieferung eines Medikaments von einer bestimmten Firma Ihrer Wahl bestehen. A b e r, das gibt es nicht umsonst (!) und ist mit Mehrkosten für Sie verbunden!